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   BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01   

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https://dejure.org/2002,4229
BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01 (https://dejure.org/2002,4229)
BayObLG, Entscheidung vom 12.03.2002 - 1Z BR 14/01 (https://dejure.org/2002,4229)
BayObLG, Entscheidung vom 12. März 2002 - 1Z BR 14/01 (https://dejure.org/2002,4229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2084; ; BGB § 2087; ; BGB § 2258; ; BGB § 2353; ; FGG § 20 Abs. 1; ; KostO § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten - Beschwerdebefugnis bei bloßer Behauptung subjektiven Rechts - Geschäftswert für Beschwerde mehrerer Miterben mit gleichem Verfahrensziel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis; Erschöpfung des Nachlasses bei Verteilung an mehrere Personen; Anteilige Kürzung der Vermächtnisse; Testamentsvollstreckung; Testierfähigkeit; Auslegung als Erbeinsetzung; Miterbenschaft

Verfahrensgang

  • AG Straubing - VI 503/98
  • LG Regensburg - 5 T 466/00
  • BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 873
  • FamRZ 2002, 1745
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 29.11.1994 - 1 W 2837/94

    Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    b) Grundsätzlich muss das Recht, das bei Unrichtigkeit der getroffenen Verfügung beeinträchtigt wäre, dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehen (KG aaO; FamRZ 1995, 837/ä38; Keidel/ Kahl Rn. 13, 17; Jansen Rn. 7 jeweils zu § 20).

    Für die Beschwerdeberechtigung reicht also grundsätzlich die bloße Rechtsbehauptung nicht aus (KG FamRZ 1995, 837/838).

    Sofern dagegen keine Überschneidung der Sachprüfung mit der Prüfung der Rechtsbeeinträchtigung nach § 20 Abs. 1 FGG eintritt, ist diese, also vor allem das Bestehen des subjektiven Rechts, das durch die Verfügung beeinträchtigt sein soll, für die Bejahung der Beschwerdebefugnis zu prüfen und festzustellen (KG FGPrax 2001, 24/25; FamRZ 1995, 837/838 f.).

  • KG, 07.03.2000 - 1 W 7496/98

    Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde gegen die Erteilung eines

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    Bei Unrichtigkeit dieses Zeugnisses wird daher die Rechtsstellung des Erben beeinträchtigt (BayObLGZ 1956, 377/379; KG FGPrax 2001, 24/25; Keidel/Kahl Rn. 84; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 56 jeweils zu § 20).

    Sofern dagegen keine Überschneidung der Sachprüfung mit der Prüfung der Rechtsbeeinträchtigung nach § 20 Abs. 1 FGG eintritt, ist diese, also vor allem das Bestehen des subjektiven Rechts, das durch die Verfügung beeinträchtigt sein soll, für die Bejahung der Beschwerdebefugnis zu prüfen und festzustellen (KG FGPrax 2001, 24/25; FamRZ 1995, 837/838 f.).

    Hieraus folgt, dass die Erbenstellung des Beschwerdeführers, der sich gegen die Erteilung oder Nichteinziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet, tatsächlich gegeben sein muss und die bloße Behauptung des Erbrechts zur Bejahung der Beschwerdebefugnis insoweit nicht ausreicht (KG FGPrax 2001, 24/25).

  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    Hat der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen mehreren Personen zugedacht, ist entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB regelmäßig anzunehmen, dass er eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1999, 1021; FamRZ 1995, 246/248).

    Es liegt insbesondere nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand zugewiesen ist, als Alleinerben anzusehen, und andere, die nur Gegenstände von geringem Wert erhalten sollen, als Vermächtnisnehmer (BayObLG FamRZ 1995, 246/248; 1999, 59/60).

  • BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93

    Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    Haben aber mehrere Miterben Rechtsmittel mit demselben Ziel eingelegt, so ist ein einheitlicher Geschäftswert festzusetzen, auch wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene, einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (BayObLGZ 1994, 40/56).
  • BayObLG, 20.07.1990 - BReg. 1a Z 34/90

    Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch Erblasser; Unterscheidung

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    Der Geschäftswert entspricht daher dem Wert der Erbquoten beider Beschwerdeführer; 10 Prozent davon entfällt auf den Verfahrensgegenstand Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 111/113).
  • BayObLG, 11.05.1988 - BReg. 3 Z 51/88

    Bekanntmachung der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    Soweit aus einer früheren Entscheidung des Senats (FamRZ 1988, 1321) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    Auch ein - scheinbar - klarer und eindeutiger Wortlaut bildet jedoch keine Grenze für die Auslegung (BGHZ 86, 41/46; BayObLGZ 1996, 243/247; Münch-Komm/Leipold § 2084 Rn. 10, 84).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand - z.B. ein Teil des Testamentswortlauts - übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 93; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    Es hat angenommen, dass die Erblasserin ihren Großneffen deswegen als ihren wirtschaftlichen "Nachfolger" angesehen habe, und dass eine Änderung dieser Einstellung der Erblasserin auch für den Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments vom 6.4.1992 nicht ersichtlich sei; denn auch in diesem kommt G. insofern eine herausgehobene Stellung zu, als nur er verpflichtet sein sollte, das Grab zu pflegen und die Kosten der Beerdigung zu tragen (Nr. 111; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394) und nur der ihm zugewendete Betrag nicht prozentual verringert werden sollte, falls der Nachlass zur Zahlung aller Beträge nicht ausreichen würde (Nr. 11 Abs. 3).
  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96

    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01
    Auch ein - scheinbar - klarer und eindeutiger Wortlaut bildet jedoch keine Grenze für die Auslegung (BGHZ 86, 41/46; BayObLGZ 1996, 243/247; Münch-Komm/Leipold § 2084 Rn. 10, 84).
  • BayObLG, 19.03.1998 - 1Z BR 82/97

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis kinderloser Ehegatten

  • OLG Köln, 17.07.1991 - 2 Wx 21/91

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung zu Erbeinsetzung

  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98

    Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

  • BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98

    Auslegung eines Testaments

  • BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - 3 Wx 74/16

    Testamentsauslegung hinsichtlich Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung

    Denn anderenfalls würde die Anwendung des § 2087 Abs. 2 BGB zu dem mutmaßlich nicht gewollten Ergebnis führen, dass das Testament überhaupt keine Erbeinsetzung enthält (BGH DNotZ 1972, 500; BayObLGR 1994, 51; NJW-RR 2002, 873; Litzenburger, in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar, Stand: 01.05.2016, § 2087 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 23.03.2004 - 15 W 75/04

    Unerlaubte Beschränkung der Testamentsvollstreckung in einem

    Insoweit genügt bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung zur Bejahung der erforderlichen Beschwerdebefugnis (vgl. KG FGPrax 2001, 24; BayObLG NJW-RR 2002, 873; Keidel/Kahl, a.a.O., § 20, Rdnr. 18).
  • OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02

    Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und der Zuwendung eines Vermächtnisses;

    Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; BayOblG NJW-RR 2002, 873 f.).
  • OLG Celle, 13.12.2002 - 6 W 143/02

    Weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts; Zurückweisung

    Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; Beschlüsse des Senats vom 19. Juli 2002 - 6 W 82/02 -, OLGR 2002, 260, und vom 31. Juli 2002 - 6 W 96/02 -, OLGR 2002, 246; ferner BayObLG NJW-RR 2002, 873 f.).
  • OLG Hamm, 02.02.2010 - 10 U 137/09

    Auslegung eines Testaments mit Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände

    1 Z 26/91">FamRZ 1992, 862 (864), NJW-RR 1999, 1022 (1023), ZEV 2001, 240; FamRZ 2002, 1745( 1748); OLG München FamRZ 2008, 725;MünchKomm-Schlichting § 2087 BGB Rz. 10; Palandt-Edenhofer § 2087 BGB Rz. 3, Staudinger-Otte § 2087 BGB Rz.20).
  • OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02

    Ehegattentestament; Vor- und Nacherbschaft; Auslegung des Berliner Testaments;

    Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; BayObLG NJW-RR 2002, 873 f.).
  • OLG Celle, 31.07.2002 - 6 W 96/02

    Erbrecht; Privatschriftliches Testament; Gesetzliche Erben; Pflichtteil;

    Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; BayOblG NJW-RR 2002, 873 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Wx 95/18

    Zulässigkeit der Beschwerden von Erbprätendenten gegen die Erteilung eines

    1 Z 74/87">FamRZ 1988, 1321; KG NJW-RR 2000, 1608 f; BayOb-LG NJW-RR 2002, 873 ff; OLG Celle NJW-RR 2004, 872; Keidel-Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rdnr. 82; MK-Grziwotz, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2368 Rdnr. 19).
  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 W 461/10

    Rechtsfolgen und Auslegung der Anordnung der Erbteiltestamentsvollstreckung für

    Insoweit genügt bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung zur Bejahung der erforderlichen Beschwerdebefugnis (Senat NJW-RR 2004, 1448 = FGPrax 2004, 241; BayObLG NJW-RR 2002, 873; KG FGPrax 2001, 24).
  • AG Hameln, 10.02.2023 - 19 VI 147/22

    Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung

    Die Zuwendung einer Geldsumme ist in der Regel nur ein Vermächtnis (BayObLG, Beschluss vom 12.03.2003 - 1Z BR 14/01, NJW-RR 2002, 873, 875 [BayObLG 12.03.2002 - 1 Z BR 14/01] m.w.N.; Krätschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Aufl, 2019, § 9 Rn. 58).
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